S A T Z U N G
Satzung vom 16. Februar 2019 des
„CLUB ALPBACH SÜDTIROL ALTO ADIGE (CASA) EO“
Art. 1 (Name und Sitz)
1. Der am 14. November 2005 gegründete Club Alpbach Südtirol Alto Adige (CASA) ehrenamtliche Organisation (EO) hat seinen Sitz in Bozen und übt seine Haupttätigkeit in Südtirol aus.
Art. 2 (Dauer)
1. Der Verein hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Art. 3 (Ziel und Zweck)
1. Der politisch unabhängige Verein hat keine Gewinnzwecke und fördert den europäischen Gedanken in Südtirol, insbesondere durch die Unterstützung des „Europäischen Forums Alpbach“, für das er eine Brückenfunktion zwischen dem deutschen und dem italienischen Sprachraum in Europa und insbesondere zwischen den Sprachgruppen in der Europaregion Tirol, Südtirol und Trentino einnimmt.
2. Als Regionalclub im Sinne der Statuten des „Europäischen Forums Alpbach“ umfasst der Tätigkeitsbereich dieses Vereines all jene Aktivitäten, die der Verwirklichung des in Abs. 1 angeführten Vereinszwecks sowie der Verwirklichung der in den Statuten des Europäischen Forums Alpbach sowie des Forum Alpbach Network angeführten Zielsetzungen auf regionaler Ebene förderlich sind. In diesem Sinne fördert und lebt der CASA die Werte der „Charter of Diversity“ des Forum Alpbach Network und setzt sich insbesondere für die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern ein. Der Verein ist im Sinne von Art. 5, Abs. 1 – GvD 117/2017 im Bereich der universitären und postuniversitären Bildung sowie der Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse tätig.
3. Zum Erreichen dieser Ziele soll der Verein insbesondere:
a) Konferenzen, Tagungen und Seminare veranstalten;
b) Stipendien für die Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach verwalten und vergeben, die von privaten oder öffentlichen Trägern finanziert werden;
c) die Schirmherrschaft, auch in finanzieller Form, für sonstige im Einklang mit den Zielen des Vereins stehende Initiativen übernehmen;
d) sich mit anderen Initiativgruppen und Clubs im Rahmen des Forum Alpbach Network, insbesondere mit jenen der Europaregion, sowie mit dem Europäischen Forum Alpbach vernetzen, und anderen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen mit ähnlichen Zielen wie den eigenen beitreten oder mit diesen kooperieren;
e) einen wissenschaftlichen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Austausch in der Europaregion Tirol, Südtirol und Trentino und darüber hinaus erleichtern und dazu unter
anderem mit der Europäischen Akademie in Bozen sowie der Freien Universität Bozen zusammenarbeiten;
4. Neben den angeführten Haupttätigkeiten kann der Verein alle weiteren Tätigkeiten gemäß Art. 6 des GvD 11/2017 ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzungen förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle Aktivitäten durchführen.
5. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur tätigen.
Art. 4 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt keine Gewinnzwecke.
2. Seine Organisation ist nach den Grundsätzen der Demokratie und Gleichheit der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
3. Während des Bestehens des Vereins dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile, auch nicht indirekt, verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden, was auch Mitgliedern zugutekommen kann.
4. Alle von den Mitgliedern im Sinne der Vereinsziele und ‒zwecke erbrachten Leistungen erfolgen ehrenamtlich, wie auch alle Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt werden.
Art. 5 (Mitglieder)
1. Die Mitgliedschaft untergliedert sich in:
a) ordentliche Mitglieder, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und stimmberechtigt sind;
b) fördernde Mitglieder, genannt Unterstützende, die die Arbeit des Vereins u. a. durch Beiträge, Geldbeträge oder Sachleistungen unterstützen, jedoch nicht stimmberechtigt sind;
c) Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese können von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden, jedoch sind sie nicht stimmberechtigt.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein; Unterstützende sowohl natürliche als auch juristische Personen, nicht rechtsfähige Personengesellschaften, nicht anerkannte Vereine und Komitees.
3. Die Unterstützenden leisten keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag, sondern legen ihre Beitragshöhe jährlich und unabhängig vom Betrag des Vorjahres selbstständig fest. Ihre Aufnahme beschließt der Vorstand, der im dritten Jahr ohne Förderung die Beendigung der unterstützenden Mitgliedschaft beschließt, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
Art. 6 (Aufnahme neuer Mitglieder)
1. Über die vorläufige Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag die Präsidentin oder der Präsident, die oder der den Vorstand bei der ersten folgenden Sitzung über die vorläufige Aufnahme informiert. Widerspricht der Vorstand nicht ausdrücklich, gilt die Aufnahme mit Einzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages als endgültig. Der Widerspruch unterliegt nicht den Einschränkungen zum Verlust der Mitgliedschaft. Im Übrigen sind vorläufige Mitglieder ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, soweit in dieser Satzung nicht anders angegeben.
Art. 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und nach Anfrage an den Vorstand Einsicht in die Vereinsbücher zu nehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den endgültigen ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Zwecke dieser in jeder Hinsicht zu fördern.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März jeden Jahres in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
Art. 8 (Verlust der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitglieds, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden und erfolgt, wenn das Mitglied:
a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
b) die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
c) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
d) den geschuldeten Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres nicht zahlt. Dabei erfolgt die erste Mahnung zum 30. Juni, die zweite und letzte zum 30. November mit endgültiger Fristsetzung zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingehobener Mitgliedsbeiträge oder eines Vermögensanteils des Vereins. In diesem Fall ist das Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer des Geschäftsjahres verpflichtet, in dessen Verlauf das Ende der Mitgliedschaft fällt.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Dritte übertragbar und geht nicht auf die Erbinnen und Erben des Mitglieds über.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den, im Abs. 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
7. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Schiedsgericht binnen zwei Wochen angerufen werden.
Art. 9 (Vereinsorgane und Amtsdauer)
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV);
b) der Vorstand;
c) die Präsidentin oder der Präsident;
d) die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident;
e) das Rechnungsprüfungskollegium;
f) das Schiedsgericht.
Art. 10 (Mitgliederversammlung)
1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen.
2. Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche MV findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen MV, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfungskollegiums statt.
3. Für die ordentliche und außerordentliche MV sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Datum schriftlich mittels E-Mail oder in gleichwertiger Weise unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Tagesordnung von der Präsidentin oder vom Präsidenten einzuladen.
4. In der MV verfügt jedes ordentliche Mitglied über ein Stimmrecht. Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Mitglieder können auch mit Mitteln der Telekommunikation an der MV teilnehmen, sofern es möglich ist, ihre Identität festzustellen.
5. Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist und beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
6. Ist eine ordentliche oder außerordentliche MV zum Zeitpunkt, zu dem sie einberufen wurde, nicht von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschickt, so ist die Mitgliederversammlung 15 Minuten nach dem angesetzten Termin neuerlich einberufen; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlussfassungen und Wahlen in der MV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8. Den Vorsitz in der MV führt die Präsidentin oder der Präsident; bei Abwesenheit wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Abwesenheit vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied ersetzt.
Art. 11 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungsprüfungskollegiums und des Schiedsgerichts;
b) Genehmigung der Jahresabschlussrechnung;
c) Festlegung der Grundzüge der Vereinspolitik;
d) alle Punkte der Tagesordnung, mit deren Behandlung die Mitgliederversammlung durch den Vorstand und durch das Rechnungsprüfungskollegium im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Satzungsänderungen;
b) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens;
c) Enthebung des Vorstands in seiner Gesamtheit, der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und des Schiedsgerichts.
d) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber.
Art. 12 (Vorstand)
1. Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins. Der Vorstand wird von der MV aus den Reihen der Mitglieder gewählt, die die Höchst- und Mindestanzahl der Mitglieder des Vorstands (die Präsidentin oder den Präsidenten eingeschlossen) jeweils vor der Wahl eines neuen Vorstands festlegt. Die Höchst- und Mindestanzahl muss in jedem Fall die Arbeitsfähigkeit des Vorstands gewährleisten.
2. Der Vorstand kann im Rahmen der Höchstzahl weitere wählbare Mitglieder kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten MV einzuholen ist.
3. Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung, in geheimer Wahl und mit Stimmenmehrheit, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und bestimmt gegebenenfalls die Aufgabenbereiche der anderen Vorstandsmitglieder.
4. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums oder des Schiedsgerichts sein.
5. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6. Das Amt des Vorstands ist unentgeltlich; eventuelle Auslagen werden auf Beschluss des Vorstands hin ersetzt.
7. Der Vorstand wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten formlos einberufen, wenn sie oder er dies für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Wenn möglich, ist eine Tagesordnung im Vorfeld zu erstellen. Alternativ kann die Einberufungsbefugnis zwischen den Vorstandsmitgliedern rotieren.
8. Den Vorsitz des Vorstands führt grundsätzlich die Präsidentin oder der Präsident. Alternativ kann die Sitzungsleitung zwischen den Vorstandsmitgliedern rotieren.
9. Die Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht nicht durch Vollmacht übertragen.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
11. Für jede Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, das von der jeweiligen Verfasserin oder dem jeweiligen Verfasser elektronisch gegengezeichnet wird. Wird dem Protokoll in der darauffolgenden Vorstandssitzung nicht ausdrücklich widersprochen, gilt es als endgültig angenommen.
12. Der gesamte Vorstand verfällt, wenn, unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheidet.
13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit der Annahme wirksam. Nur wenn durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die von der MV festgelegten Mindestanzahl fällt, wird der Rücktritt erst mit der Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wirksam.
14. Aus den in Artikel 8 Abs. 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Gründen kann der Vorstand die Enthebung eines einzelnen Vorstandsmitglieds beschließen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Schiedsgericht binnen zwei Wochen angerufen werden.
Art. 13 (Aufgaben des Vorstands)
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Ausübung jeglicher Aufgaben zur Erreichung der satzungsmäßigen Vereinsziele, insbesondere die Akquirierung und Verwaltung von Stipendien;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
d) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
e) Festsetzung und Einhebung der Mitgliedsbeiträge;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
h) Genehmigung von Dringlichkeitsbeschlüssen der Präsidentin oder des Präsidenten;
i) Erlassung von Bestimmungen und Regeln zur Organisation und zum Betrieb des Vereins;
j) Eventuelle Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
k) Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen und das jeweilige Mitglied zu jenen Tagesordnungspunkten seiner Sitzungen einladen, die die jeweilige Aufgabe betreffen. Das eingeladene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
3. Der Vorstand beschließt außerdem alle weiteren Maßnahmen und übt alle weiteren Tätigkeiten aus, für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung, insbesondere Art. 3, Abs. 4 und 5 zuständig ist.
Art. 14 (Präsidentin oder Präsident)
1. Die Präsidentin oder der Präsident, die oder der für die politische Unabhängigkeit des Vereines verantwortlich ist, wird vom Vorstand aus den eigenen Reihen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar.
2. Sie oder er ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt diesen Dritten gegenüber und vor Gericht. Die Präsidentin oder der Präsident oder die von ihr oder ihm bevollmächtigte Person ist für alle Dokumente zeichnungsberechtigt, die den Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichten.
3. Im Falle einer Abwesenheit oder Verhinderung wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten in allen Funktionen und Aufgaben vertreten; die Präsidentin oder der Präsident kann einen oder mehrere Vorstandsmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Erfolgt dies auf Dauer, ist dies vom Vorstand zu genehmigen.
4. Die Präsidentin oder der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Vorstands treffen, wenn dessen Einberufung zeitlich nicht möglich erscheint. Die Präsidentin oder der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Vorstand zur Genehmigung in der nächsten Sitzung mitteilen.
Art. 15 (Rechnungsprüfungskollegium)
1. Das Rechnungsprüfungskollegium wird von der Mitgliederversammlung ernannt. Es besteht aus mindestens zwei Personen mit entsprechender Eignung, die keine Mitglieder sein müssen und zwei Jahre im Amt bleiben; ihre Aufgabe liegt in der Kontrolle der ordnungsgemäßen Geschäftsführung in Verbindung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Dazu verfassen sie, in zeitlicher Abstimmung mit dem Jahresabschluss, einen Jahresbericht.
Art. 16 (Schiedsgericht)
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die aus den eigenen Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein, die zwei Jahre im Amt bleiben. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Rechnungsprüfungskollegiums sein.
2. Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereinsorganen ergeben können, sowie in allen anderen Fällen, die das Vereinsleben betreffen. Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit und ohne Formalitäten mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar.
Art. 17 (Geschäftsjahr)
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Art. 18 (Vereinsvermögen)
Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen Sachen, die Eigentum des Vereins werden;
b) eventuellen Mitteln von Reservefonds, die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privater und Behörden.
2. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erlangten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen aus der Vereinstätigkeit;
b) Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privaten sowie diversen Organisationen;
c) allen anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
3. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.
Art. 19 (Auflösung des Vereins)
1. Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des Vereins nicht mehr möglich macht, beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Zuweisung des Vermögens erfordert die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe. Falls die Mitgliederversammlung nicht festlegt, welche Organisation das Vermögen des Vereins erhalten soll, fällt das gesamte Vermögen an die Stiftung „Italia Sociale“ mit Sitz in Mailand.
Art. 20 (Schlussbestimmungen)
1. Für alles in dieser Satzung nicht abweichend Geregelte gelten der Kodex des Dritten Sektors, das Zivilgesetzbuch und alle weiteren einschlägigen Rechtsnormen für Vereine.
2. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der italienischen Fassung der Satzung gilt die deutsche.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Februar 2019 genehmigt und ersetzt die Satzung vom 3. Februar 2018.
Bozen, am 16. Februar 2019
DER PRÄSIDENT